Corporate Governance Informationen im Internet

Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und welche Empfehlungen nicht angewandt wurden oder werden und warum nicht.

Diese Erklärung ist den Aktionären zugänglich zu machen. Wir haben auf der Internetseite unserer Gesellschaft ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass allen Aktionären auch die Fassungen der vorhergehenden Jahre auf Anforderung zur Verfügung stehen.

Die aktuelle Entsprechenserklärung ist in der nachstehenden Fassung veröffentlicht:

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG – 2018

Die Hamburger Getreide-Lagerhaus AG entsprach in der Vergangenheit den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in den jeweiligen Fassungen mit Ausnahmen und wird in Zukunft den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07. Februar 2017 mit den folgenden Ausnahmen entsprechen. Wir sind von den Empfehlungen des Kodex dann abgewichen, wenn und soweit aufgrund der Größe und Struktur der Gesellschaft, des Umfangs der Geschäftstätigkeit sowie unserer Aktionärsstruktur eine Befolgung der Empfehlung unseres Erachtens nach als nicht sinnvoll einzustufen ist.

 

-        Die Gesellschaft wird aus Kostengründen und auf Grund der Aktionärsgröße und Struktur entgegen Ziff. 2.3.3 die Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmittel nicht ermöglichen.

 

-        Der Aufsichtsrat hat die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands aufgrund der Größe der Gesellschaft und dem Umfang der Geschäftstätigkeit in Abweichung von Ziff. 3.4 Abs. 1 nicht förmlich festgelegt. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat zudem regelmäßig über alle wichtigen Geschäftsvorfälle.

 

-        Die Empfehlung nach Ziff. 3.6, Abs. 1 entfällt für unsere Gesellschaft, weil die Gesellschaft nicht mitbestimmt ist.

 

-        Eine D&O Versicherung für den Vorstand und für den Aufsichtsrat ist gem. Ziff. 3.8, Abs. 2 nicht abgeschlossen. Die Empfehlung gem. 3.8, Abs. 3 entfällt daher, wird aber bei eventuellem Abschluss einer D&O Versicherung beachtet.

 

-        Die Gesellschaft veröffentlicht entgegen Ziff. 3.10 nur die aktuelle Entsprechenserklärung auf der Internetseite, weil nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Informationsgewinn für die Aktionäre durch die alten Erklärungen sehr gering ist. Auf Verlangen werden die Vorjahresversionen den Aktionären aber zugesandt.

 

-        Der Vorstand besteht entgegen Ziff. 4.2.1. nur aus einer Person. Auf Grund der Größe des Unternehmens ist die Vertretung durch nur einen Vorstand angemessen.

 

-        Der Vorstand erhält abweichend von Ziff. 4.2.3. eine fixe Vergütung. Eine Bekanntmachung auf der  

        Internetseite, eine detaillierte Erläuterung des Vergütungssystems im Geschäftsbericht sowie eine 

        Information der Hauptversammlung über das Vergütungssystem nach Ziff. 4.2.3. sind daher aus Sicht 

        von Vorstand und Aufsichtsrat entbehrlich, da sowohl die Vergütung des Vorstandes, wie auch die  

        Vergütung des Aufsichtsrates, im Geschäftsbericht der Gesellschaft ausgewiesen wird.

 

-      Eine langfristige Nachfolgeplanung gem. 5.1.2 für den Vorstand besteht gegenwärtig noch nicht. Bei Besserung der Geschäftslage der Gesellschaft ist jedoch geplant, einen zweiten Vorstand zu bestellen. Hierbei wird der Aufsichtsrat im Rahmen der geltenden Gesetze auch auf Vielfalt achten und Frauen angemessen berücksichtigen. Eine Festlegung der Altersgrenze wird hierbei unberücksichtigt gelassen. Die Gesellschaft wird bei der Besetzung der Positionen auf Qualifikation und Eignung achten.

 

-        Der Aufsichtsrat hat abweichend von Ziff. 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 keine  Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss, gebildet. Die im Deutschen Corporate Governance Kodex vorgeschlagenen Themenschwerpunkte für einen Prüfungsausschuss werden im Aufsichtsrat insgesamt behandelt.  Die Bildung von Ausschüssen wird auf Grund der Größe der Gesellschaft nicht für notwendig erachtet.

Sachthemen wie die Strategie des Unternehmens, Vergütung des Vorstandsmitglieds, Investitionen und Finanzierungen werden im gesamten Aufsichtsrat einvernehmlich besprochen.

 

-        Der Aufsichtsrat wird abweichend von Ziff. 5.4.1, Abs. 2 keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benennen und diese und den Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht veröffentlichen. Wie bisher wird sich der Aufsichtsrat bei Vorschlägen im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats alleine davon leiten lassen, ob die betreffenden Kandidaten / Kandidatinnen geeignet sind, das Aufsichtsratsmandat qualifiziert auszuüben. Deshalb wird auch auf die Festsetzung einer Altersgrenze verzichtet.

 

-        Ein Mitglied des Aufsichtsrates, Herr Dipl.-Kfm. Hanns Günther, ist im Sinne von Ziffer 5.4.2 der Empfehlung als nicht unabhängig zu sehen, da dieses Aufsichtsratsmitglied in einer persönlichen Beziehung zu einem Organ der Gesellschaft steht. Bei einem eventuell auftretenden Interessenskonflikt wird sich dieses Mitglied des Aufsichtsrates der Stimme enthalten.

Angesichts der Größe und Struktur der Gesellschaft, des Umfangs der Geschäftstätigkeit sowie unserer Aktionärsstruktur gehören dem Aufsichtsrat nach seiner Einschätzung aber immer noch eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an.

 

-        Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung geregelt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung in gleicher Höhe. Ein individualisierter Ausweis ist abweichend von Ziff. 5.4.6, Absatz 3 daher nicht erforderlich. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist nicht vorgesehen.

 

-        Die Bekanntgabe der Termine für Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Entgegen Ziff. 6.2. wird kein „Finanzkalender“ veröffentlicht.

 

-        Die mit der Aufstellung eines Konzernabschlusses verbundenen Empfehlungen nach Ziff.  7.1.1, 7.1.2, und 7.1.4 entfallen für unsere Gesellschaft, da diese keinen Konzernabschluss aufstellt.

 

 

Vorstand und Aufsichtsrat der

Hamburger Getreide-Lagerhaus AG

Hamburg, den 28.12.2018